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OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Kennzeichnungspflicht

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die in Brandenburg eingeführte Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamt*innen rechtmäßig ist. Geklagt hatten eine Polizeioberkommissarin und ein Polizeihauptmeister. Demnach können Polizeibeamt*innen grundsätzlich dazu verpflichtet werden, ein Namensschild zu tragen. Im Bereich geschlossener Einheiten kann dieses Namensschild durch eine Nummerierung ersetzt werden.

Das Gericht teilte dazu mit, dass durch das neue Brandenburger Polizeigesetz ein höheres Maß an Transparenz und Bürgernähe geschaffen werden sollte. Auch solle es eine schnellere und bessere Aufklärbarkeit von eventuellen Pflichtverletzungen ermöglichen. Den vorgebrachten Klagegründen, wonach Namensschild und Nummerierungen zur Gefährdung der Polizeibeam*innen beitrügen, wies das Gericht zurück. Schon bei der Berufswahl sei klar, dass dieser mit gewissen Gefährdungen verbunden sei. In diesem Sinne erweitert die Kennzeichnug höchstens eine Gefährdung, begründet aber keine neue.

Darüber hinaus habe es auch schon vor der Kennzeichnung eine Pflicht zur Legitimation gegeben, durch welche der Name betroffener Beamt*innen bekannt werden konnte. Im übrigen unterscheiden sich Revierpolizist*innen auch nicht von anderen Berufsgruppen, wie beispielsweise Staatsanwält*innen, Richter*innen, Bediensteten der Jugend- und Ordnungsämter oder Jobcenter, deren Namen gleichfalls bekannt sind, und vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sein können.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Amnesty International in Deutschland fordert seit vielen Jahren eine umfassende Kennzeichnungspflicht bei den Polizeien der Länder und des Bundes, und sieht sich durch die Begründung des Urteils bestätigt. Auch internationale Studien kommen zu dem Schluss, dass mit einer Kennzeichnung von Polizeibeamt*innen keine erhöhte Gefährdung einhergeht. Auch eine Auswertung aus dem Land Berlin konnte eine erhöhte Gefährdung seit Einführung der Kennzeichnungspflicht nicht bestätigen.

 

Pressemitteilung des OVG

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