Amnesty International ist besorgt angesichts der zahlreichen Vorwürfe gegenüber der Polizei im Zusammenhang mit einem sogenannten Polizeikessel in Leipzig am 04.06.2023.
Auch eine solche Maßnahme, die aus polizeirechtlicher Sicht eine Ingewahrsamnahme nach den jeweiligen Polizeigesetzen darstellt, muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, der Ausfluss aus dem Rechtsstaatsprinzip ist. Angesichts der Dauer von etwa elf Stunden bestehen aus Sicht von Amnesty International daran erhebliche Zweifel.
Zahlreiche Medienberichte legen nahe, dass von der großen Anzahl eingekesselter Personen, teilweise wird von bis zu tausend Menschen ausgegangen, lediglich ein kleiner Bruchteil tatsächlich an Straftaten beteiligt war. Amnesty International lehnt Gewalt gegen Personen im Zusammenhang mit Demonstrationen ab. Dennoch würde dieses Vorgehen der Polizei einen Verstoß gegen das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz folgende Differenzierungsgebot darstellen, welches die Polizei dazu verpflichtet, klar zwischen friedlichen Versammlungsteilnehmer_innen und Straftäter_innen zu unterscheiden.
Besorgniserregend sind auch die zahlreichen Berichte über eine unzureichende Versorgung mit sanitären Anlagen, die die von der Maßnahme betroffenen Menschen dazu zwang, ihre Notdurft in Gebüschen zu verrichten. Zuletzt hatte der VGH Baden-Württemberg mit seiner Entscheidung vom 20.01.2022 (1 S 1724/20) daran erinnert, dass den Staat während einer solchen Maßnahme spezifische Schutzpflichten treffen. Hierzu zählt auch eine ausreichende Versorgung mit sanitären Einrichtungen.
Ein Verstoß würde hier eine Missachtung der Menschenwürde aus Art. 1 Abs 1 GG, sowie eine Verletzung des Verbots der Folter, der unmenschlichen und erniedrigen Behandlung aus Art. 3 EMRK darstellen. Es muss in diesem Zusammenhang betont werden, dass der Zugang zu sanitären Einrichtungen nicht von einer Kooperation bei der Identitätsfeststellung abhängig gemacht werden darf.
Im übrigen gehört zu den Schutzpflichten auch eine zureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und medizinische Versorung. Auch hier legen zahlreiche Medienberichte nahe, dass medizinisches Personal bei seiner Arbeit akitv von der Polizei behindert worden ist und gleichzeitig eine Versorgung mit Nahrungsmitteln zunächst durch unbeteiligte Dritte sichergestellt werden musste.
Besonders problematisch erscheint aus Sicht von Amnesty International die Behandlung von miteingeschlossenen Minderjährigen, die, laut Zeug_innenaussagen in verschiedenen Medien, entgegen der Behauptung der Polizei nicht vorrangig bearbeitet worden sind, und bei denen viele Erziehungsberechtigte über den Verbleib im Unklaren gelassen wurden, bzw. denen nicht die Möglichkeit gegeben wurde, mit ihren Kindern Kontakt aufzunehmen. Gerade hier muss unterstrichen werden, dass den Staat in Bezug auf Minderjährige besondere Schutzpflichten treffen, die hier mutmaßlich missachtet wurden.
Der Einsatz von Polizeibeamt_innen, die, so ein Pressebericht, vermummt auf einer Versammlung zum Einsatz kamen, die vorgeblich wegen angelegter Vermummung der Teilnehmer_innen nicht starten durfte, wirft zusätzliche Fragen auf.
Amnesty International ist sich darüber im klaren, dass der Polizei mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einerseits, und der Strafverfolgung andererseits, eine verantwortungsvolle und nicht immer leicht zu bewältigende Aufgabe zukommt.
Gleichwohl muss festgehalten werden, dass bereits der sog. Polizeikessel in Hamburg am 08.06.1986 durch das Verwaltungsgericht Hamburg für rechtswidrig befunden wurde, und es in der Folge immer wieder zu vergleichbaren Maßnahmen deutscher Polizeien kam, die gleichfalls als rechtswidrig abgeurteilt worden sind. Es ist in diesem Zusammenhang daher besonders irritierend, dass trotz der vielfach gemachten gerichtlichen Vorgaben, die Polizei Sachsen offenbar ein Vorgehen wählte, bei dem sich der Verdacht der Rechtswidrigkeit aufdrängt.