Göttingen: Datenbanken des Staatsschutzes rechtswidrig.

Die Polizeidirektion Göttingen hat in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Göttingen, die Rechtswidrigkeit einer Datenbank anerkannt, in der durch den polizeilichen Staatsschutz verschiedene Datensätze über Menschen, die sie dem linken politischen Spektrum zuordnete, gesammelt wurden.

Die sehr umfassende, und verdeckt angelegte Datensammlung umfasste dabei Namen, Adressen, körperliche Merkmale, Religionszugehörigkeit, Arbeitsplätze, Informationen über Profile in den sozialen Medien, sowie deren Gruppenzugehörigkeit. Auch Fotos waren in der Sammlung enthalten, die hunderte Menschen betraf.

Hierbei handelte es sich um Daten, die ohne ein konkretes Verfahren gespeichert wurden. Die Polizeidirektion Göttingen gab an, die Sammlung vor dem Bekanntwerden der Vorgangs vernichtet zu haben. Ein Protokoll über diesen Vorgang besteht gleichwohl nicht.

Rechtsanwalt Sven Adam, einer der Prozessbevollmächtigten in dem Verfahren, erklärte hierzu: „Wir hätten durch einen weiteren Verfahrensverlauf gerne mehr über die Hintergründe dieser rechtswidrigen und absurd großen Datensammlung erfahren. Das Prozessverhalten der Polizeidirektion war aber entgegen öffentlicher Zusagen der Polizeiführung nicht auf Aufklärung ausgelegt. Dem Gericht wurde bis zuletzt nicht mal eine Verwaltungsakte zur Einsicht übermittelt“

Laut Herrn Adam wurde in dem Verfahren zwischenzeitlich auch bekannt, dass der Staatsschutz ohne richterliche oder behördliche Anordnung betroffene Personen auch beim Einkaufen oder auf dem Heimweg ausforschten, ohne Gründe oder Anlässe zu dokumentieren. Auch zu diesen Verfahren sind nun Verfahren anhängig.

 

Pressemitteilung Sven Adam

 

 

 

 

Ein Kommentar zu “Göttingen: Datenbanken des Staatsschutzes rechtswidrig.”
  1. Auch Pastoren und Kirchenfunktionäre haben sich nach dem Gesetz zu halten. Grundsätzlich ist der Aufenthalt eines illegalen Einwanderers ab dem Zeitpunkt, ab dem sein Asylantrag abgelehnt wurde, seine Aufenthaltsgenehmigung abläuft, keine Duldung vorliegt oder bereits eine Ausreise angeordnet wurde, rechtswidrig. Und grundsätzlich macht sich jeder, der diese rechtswidrige Handlung unterstützt, der Beihilfe oder Anstiftung einer Straftat nach § 96 AufenthG schuldig. Aus diesem Grund sollten Kirchen sowie kirchliche Einrichtungen wie Wohnungen in denen sich die Ausreisepflichtigen illegal aufhalten auch behördlich geräumt werden.

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