Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Mittwoch in einem Beschluss festgestellt, dass die Durchführung eines Protestcamps im Hamburger Stadtpark bis zu einer endgültigen Entscheidung durch das Gericht prinzipiell unter das grundgesetzlich geschützte Recht auf Versammlungsfreiheit fällt.
Zwar ist richtig, dass das Gericht der Versammlungsbehörde einen weiten Entscheidungsspielraum bei der Frage einräumt, ob und unter welchen Auflagen eine Versammlung in dieser Form stattfinden kann. Dessen ungeachtet gilt seit dem sogenannten Brokdorf-Beschluss, dass die Versammlungsbehörde, bzw. die Polizei das Versammlungsrecht demonstrationsfreundlich auslegen muss, und das Kooperationsgebot zu beachten hat.
Wenn der Hamburger Polizeipräsident Ralf Martin Meyer im Interview mit dem NDR nunmehr davon spricht, dass ein Camp verboten werden kann, da die Übernachtung in dem Camp nicht mehr von der Versammlungsfreiheit und dem Beschluss des Gerichts mitgedeckt sei, so stellt dies eine gewollte Fehlinterpretation und eine bewusste Missachtung dieses Beschlusses dar. Ein vergleichbarer Vorgang im Umgang der Polizei mit dem BVerfG ist der Themenkoordinationsgruppe Polizei und Menschenrechte nicht bekannt.
Sollte die Polizei in dem beschriebenen Vorgespräch nicht einmal die Möglichkeit erörtert haben, dass Protestcamp an einem anderen Ort durchzuführen, so wie Rechtsanwalt Klingner dies in dem zitierten NDR-Bericht ausführt, so stellt dies gleichermaßen eine Missachtung der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG dar.
Das Recht auf Versammlungsfreiheit stellt im bundesdeutschen Verfassungsgefüge einen ganz besonderen Wert dar, da es im politischen System der Bundesrepublik Deutschland nur sehr wenige direktdemokratische und plebiszitäre Elemente gibt, die es dem Bürger ermöglichen seinen politischen Willen unmittelbar zu artikulieren. Von umso größerer Bedeutung ist es, dass die Polizei ihren verfassungsmäßigen Pflichten gerecht wird, und Versammlungen im Rahmen des Zulässigen ermöglicht.
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