Racial Profiling
Was ist Racial Profiling?
Ein Verstoß gegen das Völkerrecht
Racial/Ethnic Profiling verstößt gegen Art. 1 der Anti-Rassismus-Konvention (ICERD) und gegen Art. 2 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) Beide verbieten, dass Personen aus rassistischen Gründen ungleich behandelt werden und verpflichten die Vertragsstaaten, jeder Form von Rassismus aktiv entgegenzuwirken.
In Racial/Ethnic Profiling liegt zudem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, d.h. gegen das Menschenrecht, nicht aus rassistischen Gründen oder aufgrund der vermeintlichen Herkunft oder Religion diskriminiert zu werden. Dieses Menschenrecht ist in Art. 2 und 26 des UN-Zivilpaktes, in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und nicht zuletzt in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes festgeschrieben. Die Ausübung polizeilicher Befugnisse auf Grundlage der genannten Zuschreibungen und ohne Anknüpfung an einen konkreten Verdachtsmoment ist immer menschenrechtswidrig.
Eine diskriminierende Praxis
Statistiken der Polizei zeigen, dass die Praxis des Racial/Ethnic Profiling kaum Fahndungsergebnisse erbringt. Dabei stellt rassistische Diskriminierung immer einen Angriff auf das Fundament der Menschenrechte dar: die gleiche Würde aller Menschen. Racial/Ethnic Profiling verstärkt vorhandene gesellschaftliche und individuelle Stereotype und Vorurteile. Für alle Betroffenen ist eine hierauf basierte Kontrolle in der Öffentlichkeit eine entwürdigende Erfahrung – die viele Menschen regelmäßig erleben.