Über uns
Wer wir sind!
Wir sind eine Gruppe von Expert*innen zum Thema Polizei innerhalb von Amnesty International. Hier kannst Du mehr über uns herausfinden!
Wir sind eine Gruppe von Expert*innen zum Thema Polizei innerhalb von Amnesty International. Hier kannst Du mehr über uns herausfinden!
Angewiesen ist unsere ehrenamtlich tätige Gruppe auf die Mithilfe von Unterstützer_innen und Mitgliedern.
…hat Amnesty die Einzelfallrecherche zum Thema Polizeigewalt in Deutschland eingestellt und führt nur noch ein Monitoring durch. Wir sammeln und dokumentieren Informationen über rechtswidrige Polizeigewalt in Deutschland, um einen Überblick über das Ausmaß polizeilicher Übergriffe in der Bundesrepublik zu erhalten. Wir hoffen zudem, anhand der anonymisierten Dokumentation bestimmte Muster von Menschenrechtsverletzungen erkennen zu können. Beides hilft uns in der politischen Auseinandersetzung zur Umsetzung unserer Forderungen, z.B. der Einrichtung eines unabhängigen Untersuchungs- oder Beschwerdemechanismus bei polizeilichen Übergriffen.
Wir sind auf eure Fallmeldungen angewiesen.
Im allgemeinen Sprachgebraucht meint Racial/Ethnic Profiling rechtswidrige und diskriminierende Fahndungsmuster. Racial/Ethnic Profiling liegt in diesem Sinne vor, wenn eine Entscheidung über polizeiliche Fahndungs- bzw. Ermittlungsmaßnahmen auf Zuschreibungen wie der vermeintlichen „Hautfarbe“, race, Sprache, Nationalität, „ethnischen Herkunft“ oder Religion der betreffenden Person beruht und die Maßnahme nicht an einen konkreten Verdacht anknüpft.
Racial/Ethnic Profiling verstößt gegen Art. 1 der Anti-Rassismus-Konvention (ICERD) und gegen Art. 2 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) Beide verbieten, dass Personen aus rassistischen Gründen ungleich behandelt werden und verpflichten die Vertragsstaaten, jeder Form von Rassismus aktiv entgegenzuwirken.
In Racial/Ethnic Profiling liegt zudem ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, d.h. gegen das Menschenrecht, nicht aus rassistischen Gründen oder aufgrund der vermeintlichen Herkunft oder Religion diskriminiert zu werden. Dieses Menschenrecht ist in Art. 2 und 26 des UN-Zivilpaktes, in Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention und nicht zuletzt in Art. 3 Abs. 3 des Grundgesetzes festgeschrieben. Die Ausübung polizeilicher Befugnisse auf Grundlage der genannten Zuschreibungen und ohne Anknüpfung an einen konkreten Verdachtsmoment ist immer menschenrechtswidrig.
Statistiken der Polizei zeigen, dass die Praxis des Racial/Ethnic Profiling kaum Fahndungsergebnisse erbringt. Dabei stellt rassistische Diskriminierung immer einen Angriff auf das Fundament der Menschenrechte dar: die gleiche Würde aller Menschen. Racial/Ethnic Profiling verstärkt vorhandene gesellschaftliche und individuelle Stereotype und Vorurteile. Für alle Betroffenen ist eine hierauf basierte Kontrolle in der Öffentlichkeit eine entwürdigende Erfahrung – die viele Menschen regelmäßig erleben.