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Recht und Gesetz – Artikel 20, Abs. 3 Grundgesetz

Artikel 20, Abs. 3 Grundgesetz

„Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

Der Artikel 20, Abs. 3, des  Grundgesetzes ist die verfassungmässige Grundlage für das in Deutschland geltende Rechtsstaatsprinzip. Die Polizei gehört zur vollziehenden Gewalt im Staat. Recht und Gesetz sind die rechtlichen Arbeitsgrundlagen für das Tätigwerden der Polizei.

Zum von der Polizei zu beachtenden Recht und Gesetz gehören auch die von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten internationalen Konventionen. Sie sind ebenfalls  eine rechtlich verbindliche Basis, die die Polizei zu beachten hat.

Einige für die Polizei wesentliche völkerrechtliche Konventionen stehen nachfolgend zum Herunterladen zur Verfügung.

Die Sektionskoordinationsgruppe  Polizei versucht Gesetze und Rechtssprechung mit Bezug zur Polizei zu sammeln und auf anzubieten. Ausgewählte Höchstrichterliche Rechtsprechung, Kommentare oder auch Gesetze finden Sie in den nachfolgenden Artikeln.

Weitere Informationen und Anregungen von Ihnen nehmen wir gerne auf. Hier finden Sie den Kontakt zu uns.

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