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Nur eine Kontrolle? Oder Racial Profiling? Die Berichte über kontroverse Vorfälle häufen sich.

Seit der diesjährigen Silvesternacht in Köln, in der es zu massiven Vorfällen von Racial Profiling kam, wurde in Deutschland verstärkt eine Debatte um rassistische polizeiliche Maßnahmen entfacht. Aufgrund der Tatsache, dass das Verhalten der Polizei von einigen Seiten gerechtfertigt wurde, verdeutlicht sich einmal mehr, dass das Problem des Alltagsrassismus in der deutschen Mehrheitsgesellschaft nach wie vor nicht anerkannt wird.

Betroffene kommen nun verstärkt zu Wort und berichten von ihren tagtäglichen Erfahrungen mit Alltagsrassismus. So sprach auch Idriss K. mit einer Autorin der taz über einen Vorfall, bei dem er sich wehrte und Klage gegen die Bundespolizei erhob.

Der Student, der während einer Fahrt im Regionalzug nach Düsseldorf neben der Zeugin saß, wurde gemäß ihrer Aussage aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes als PoC (Person of Color) von zwei Bundespolizisten durchsucht und nach den Personalien befragt, nachdem die Bundespolizei behauptet hätte, den Geruch von Marihuana in seiner Umgebung wahrgenommen zu haben. Gefunden wurde nichts. Weder die Zeugin, die ihre Tasche neben der seinigen aufbewahrte, noch jegliche weitere Insassen wurden kontrolliert. Der Verdächtigte wehrte sich indem er die Namen und die Dienststelle der Beamten erfragte, um sie anzuzeigen. Er sagte, es belaste ihn, denn er würde solche unverhältnismäßigen Kontrollen ständig erleben.

Dem Prinzip des Racial Profilings steht in Deutschland der Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes entgegen: „Niemand darf wegen […] seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft […] benachteiligt oder bevorzugt werden […]“ Das ist aber nicht der Grund dafür, dass das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück das Verhalten der Polizisten letztlich als fehlerhaft einstuft. Für den Richter ist nicht entscheidend, ob K. wegen seiner Hautfarbe diskriminiert wurde. Die Bundespolizisten hätten mit einer Beschuldigtenbelehrung beginnen müssen. Denn mit der Begründung, dass es bei K. nach Marihuana rieche, sei dieser nicht nur Tatverdächtiger, sondern auch Beschuldigter, urteilt das Gericht. Diese enthält unter anderem den Hinweis auf das Recht zu schweigen.

Laut der Autorin, die ein Jahr später als Augenzeugin für den Studenten vor Gericht aussagte, wäre der Fall von damals ein auffallendes Beispiel für Racial Profiling gewesen. Im Prozess seien Fragen aufgekommen, die auf eine anmaßend widersprüchliche Polizeipraxis hindeuteten. Der Richter sah in dem Vorfall jedoch nur ein Kommunikationsproblem und warf den Polizisten lediglich ein mangelndes Deeskalationsverhalten vor, während der gerichtliche Beschluss dem Studenten den Geruch von Marihuana unterstellte.
Idriss K. zeigte sich sichtlich entrüstet und genervt von derartigen Unterstellungen. Ihm bliebe nichts anderes als die Entscheidung des Gerichts zu akzeptieren.

Rassistische Strukturen in der Polizei?

Der Anwalt des Studenten bestätigt: „Beweistechnisch kann man nichts dagegen tun, wenn ein Polizist sagt, er habe etwas gerochen.“ Die Polizei habe solche Exit-Strategien bei Kontrollen auf der Suche nach illegalen Einwanderern nach einem Fall von 2012 entwickelt. Dort erregte eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz Aufsehen, nachdem ein Polizist vor Gericht angab, dass er den Kläger wegen seiner schwarzen Hautfarbe kontrolliert habe, da er illegale Einwanderer gesucht habe. Das Gericht stufte die Kontrolle auf Grundlage der Hautfarbe des Klägers als rechtswidrig und Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot ein. Die Bundesrepublik entschuldigte sich daraufhin offiziell bei dem Kläger. Jetzt wurde also wieder eine Entscheidung in einem ähnlichen Fall getroffen.

Der Anwalt ist überzeugt, dass das Gericht den Aussagen der Bundespolizei nicht vollständig geglaubt hat, jedoch „einen formellen Weg gewählt hat, um von Diskriminierung nicht sprechen zu müssen“. Solche Exit-Strategien erlebt er auch in anderen Racial-Profiling-Fällen: Die kontrollierten Personen sollen komisch geguckt, den Kapuzenpulli hochgezogen, hastig den Bahnhof verlassen haben, oder es bestehe eben der Verdacht auf Drogendelikte. Das, so der Anwalt, sei eine Prozessstrategie der Beamten. Sie schreiben den Betroffenen „andere Gründe zu, um sich des Vorwurfs der Diskriminierung zu entledigen“. Aus der Entscheidung von 2012 hat man bei der Bundespolizei offenbar gelernt.

 

Quelle: taz.de

Ein Gedanke zu „Nur eine Kontrolle? Oder Racial Profiling? Die Berichte über kontroverse Vorfälle häufen sich.

  1. Reich gewisse religios definierte Menschen nicht Rad fahren oder auf einer Bank sitzen durften, dann begingen sie zudem auch viel schneller „Straftaten“ und somit bestatigte sich das Vorteil plotzlich mit einer Statistik. Das mag auf allgemeine Straftaten zutreffen, nicht auf die von der Bundespolizei am haufigsten kontrollierten Versto?

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