Suspendierung von Whistleblowerin rechtswidrig

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) hat mit Beschluss vom 25.03.21 entschieden, dass das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte, gegenüber einer 21 Jahre alten Kommissaranwärterin, rechtswidrig ist.

Anlass waren die von Landesinnenminister Reul öffentlich gemachte Aufdeckung rechtsextremen Chats, innerhalb der Polizei NRW. Nachdem in diesem Zusammenhang sogenannte Sensibilisierungsgespräche geführt worden waren, wandte sich die Anwärterin an ihre Dienststellenleitung in Düsseldorf, und machte dort verschiedene problematische Inhalte aus Chatgruppen kundig, die vor allem andere Anwärter_innen betrafen.

Zur Begründung hieß es, sie stehe im Verdacht, eine mit einer demokratischen Grundordnung unvereinbare Gesinnung zu teilen und sei charakterlich für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet, weil sie die Nachrichten auf ihrem Smartphone belassen und ihrer Verbreitung nicht entgegengewirkt habe.

Obwohl es ihre Meldung war, die den Sachverhalt offenbarte, wurde die Anwärterin vom Dienst suspendiert mit der Begründung, dass sie im Vedacht stehe, „eine mit einer demokratischen Grundordnug unvereinbare Gesinnung zu teilen“ und „charakterlich für den Polizeivollzugsdienst ungeeignet“ zu sein. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hielt dies noch für rechtmäßig, das OVG gab der eingelegten Beschwerde statt.

Das Gericht kritisierte dabei mit deutlichen Worten, dass das Polizeipräsidium Düsseldorf Maßstäbe anlegte, „die sich in nicht nachvollziehbarer Weise von denjenigen unterscheiden, die es in den übrigen Fällen zugrunde gelegt habe.“ Anders als gegen die beschwerdeführende Anwärterin, wurden gegen die anderen Anwärter_innen aus den Chatgruppen keinerlei Maßnahmen ergriffen worden, weder Suspendierungen noch Entlassungen. Vielmehr wurden Disziplinarverfahren durch das Polizeipräsidium Düsseldorf erst auf Nachfrage des mit dem Verfahren befassten Senats des OVG eingeleitet.

 

Pressemitteilung OVG