Amnesty International in Deutschland kritisiert in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme ausgewählte Vorschriften des Polizeiaufgabengesetz Bayern (PAG Bayern), welches am heutigen Mittwoch, den 15.05.18 im bayerischen Landtag verabschiedet werden soll.
Die Kritik bezieht sich dabei unter anderem auf den Begriff der „drohenden Gefahr“, der es durch seine Unbestimmtheit für den Bürger kaum möglich macht, vorherzusagen, inwieweit er durch sein Verhalten Maßnahmen der Gefahrenabwehr auslösen kann. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum BKA-Gesetz den Begriff gebilligt. Es hatte diesen Begriff jedoch an sehr konkrete Sachverhalte gebunden, wie beispielsweise die Einreise eines Verdächtigen aus einem terroristischen Ausbildungslager. Diesen Vorgaben wird der Gesetzentwurf nicht gerecht.
Durch die Herabsetzung der standardmäßigen polizeilichen Eingriffsschwelle auf die Stufe der„drohenden Gefahr“ werden polizeiliche Befugnisse in einem menschenrechtlich und rechtsstaatlich unzulässigen Ausmaß ausgeweitet.
Auch die neuen Möglichkeiten zur DNA-Erhbung sind kritisch zu betrachten. Sie stellen zum einen einen sehr weitgehenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Zum anderen werden in Strafverfahren erhebliche Anforderungen an DNA-Untersuchungen gestellt, zu denen eine Straftat von erheblicher Bedeutung, eine Prognose, dass weitere Straftaten von erheblicher Bedeutung zu befürchten sind, sowie eine richterliche Anordnung. Diesen Maßstäben wird die gefahrenabwehrrechtliche Regelung des PAG nicht gerecht.
Besonders bedenklich ist hierbei die Möglichkeit der Polizei, die „biogeographische Herkunft“ einer Person zu bestimmen. Dies ist dazu geeignet, diskriminierenden polizeilichen Fahndungsmustern Vorschub zu leisten.
Auch die Möglichkeit zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) und Online-Durchsuchung durch sogenannte Trojaner stößt auf Bedenken. Auch hier ist lediglich eine „drohende Gefahr“ erforderlich, und damit eine erhebliche Herabsetzung der Eingriffsschwelle und damit eine Erweiterung der polizeilichen Befugnisse gegeben.
Polizeiliche Maßnahmen wie Kontaktsperren und Aufenthaltsverbote nach Art. 16 Abs. 2 PAG bedeuten für die betroffenen Personen erhebliche Behinderungen ihrer freien Lebensgestaltung, ohne dass sie sich bislang in irgendeiner Weise strafrechtlich relevant verhalten haben. Es besteht das Risiko, dass diese als „Gefährder“ eingestuften Personen faktisch bestraft werden, bevor sie sich etwas haben zuschulden kommen lassen. Diese Maßnahmen gefährden die rechtsstaatlich verankerte Unschuldsvermutung.
Hinzu kommt der polizeiliche Präventivgewahrsam, der einen Eingriff in die Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 104 GG darstellt, und damit eine der schärfsten denkbaren Maßnahmen eines Rechtsstaates. Ein Eingriff dieses Ausmaßes muss in besonderer Weise dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen. Eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage ist für eine Freiheitsentziehung durch die Polizei unabdingbar. Hier bestehen bereits ernste Zweifel daran, dass die in Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG genannten Voraussetzungen den Anforderungen für einen Freiheitsentzug genügen.
Während deutsche Gerichte grundsätzlich eine unmittelbar bevorstehende Straftat fordern, setzt Art. 17 Abs. 1 Nr. 3 PAG nur eine „Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“ voraus, die nicht näher beschrieben wird. Die drohende Rechtsgutverletzung muss also noch keineswegs die Schwelle der Strafbarkeit erreicht haben, was ein sehr frühzeitiges Einschreiten der Polizei ermöglicht.
Die mögliche Dauer von drei Monaten macht die ohnehin schon grundrechtlich unzulässige Möglichkeit zur Ingewahrsamnahme zudem unverhältnismäßig. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass Personen im Polizeigewahrsam, gegen die keine strafrechtlichen Ermittlungen laufen, unzureichend geschützt sind. Anders als im Strafverfahren haben sie keinen Pflichtverteidiger. Weitere Grundsätze des Strafverfahrens, wie die Unschuldsvermutung gelten nicht. Damit besteht das große Risiko, dass die Polizei durch die Möglichkeit der Ingewahrsamnahme dieser Art das für sie „aufwändigere“ Strafverfahren umgeht. Amnesty International lehnt aus diesen Gründen die Möglichkeit der administrativen Inhaftierung grundsätzlich ab. Zu groß ist die Gefahr, dass die Garantien des Strafverfahrens umgangen werden (sollen).
Schließlich stellt sich die Frage, ob und wie ein inhaftierter „Gefährder“ aus dem Gefängnis heraus seine fehlende Gefährlichkeit wird beweisen können.
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