Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 2017 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 1593/16 -) festgestellt, dass das Tragen eines Aufnähers mit der Aufschrift ACAB für sich allein genommen noch keine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB darstellt. Dies gilt auch dann, wenn der Träger ein Fußballspiel besucht, bei dem er davon ausgehen muss, dass unter den Anweseden Polizeibeamte weilen.
Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe haben die Gerichte durch die Annahme einer hinreichenden Individualisierung des negativen Werturteils verkannt. Sie kommen in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise zu dem Ergebnis, dass sich die hier in Rede stehende Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht.
Zwar kann eine herabsetzende Äußerung auch dann einen Angriff auf die persönliche Ehre, und damit eine Beleidigung der einzelnen Mitglieder eines Kollektivs darstellen, wenn sie sich nicht erkennbar auf bestimmte Personen bezieht oder diese benennt. Ausreichend dafür ist jedoch nicht, dass die im Stadion anwesenden Polizeibeamten eine Teilgruppe aller Polizistinnen und Polizisten sind.