Zwischen struktureller Gewalt und der Vertuschung von Stratftaten

Das Nachrichtenportal taz berichtete vergangene Woche zur aktuellen Debatte über die Gewaltbereitschaft von Polizist_innen – insbesondere gegenüber friedlichen Bürger_innen.

Der Artikel bietet ausreichend Gründe zur Annahme, dass strukturelle Gewalt in den Rängen von Polizist_innen vertuscht und unsichtbar gemacht wird. Zudem sei es nahezu unmöglich sich gegen Gewalttaten seitens der Polizei du wehren. Meistens würde das Verfahren „hintenrum eingestellt werden“, wie auch im Fall vom nun vorbestraften Rentner Ulrich Trippler, der sich gegenüber der taz äußerte.

So weist das Nachrichtenportal daraufhin, dass die Polizei von einer fast durchgängigen Straflosigkeit gekennzeichnet sei. Es käme in so manchen Fällen dazu, wie auch im Fall des Polizeiopfers Ulrich Trippler, dass sich Polizisten im Zuge einer Gewalttat abgesprochen und gelogen hätten.
Die auffällig auseinanderfallenden Zahlen von den aufgrund von Gewalttätigkeit angezeigten Beamten zu den tatsächlich Angeklagten belegen eine fast durchgängige Straflosigkeit des polizeilichen Personals. Die exklusiven Zahlen für das Jahr 2014 lassen sich auf correctiv.org nachlesen.

Demnach wurden in dem Jahr 2138 Polizist_innen wegen Körperverletzung von Bürger_innen angezeigt. Nur in 33 Fällen hätten die zuständigen Staatsanwaltschaften Anklage erhoben – ganze 1,5 Prozent. Wie viele Polizisten tatsächlich verurteilt wurden, wird nicht statistisch erhoben. Es dürfte – wenn überhaupt – eine Handvoll sein. Ganz anders geschehe es jedoch auf der Gegenseite, berichtete die taz:

Wer einen Polizeibeamten anzeigt, erhält meist umgehend eine Gegenanzeige wegen „Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte“. Diese wurden in fast allen Fällen von einer Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht. Rund ein Viertel der Angeklagten wurde am Ende auch verurteilt.

Auch amnesty international und der Menschenrechtsrat der UN kritisieren schon seit langem das mangelnde Vorgehen gegen Strafbestände unter Polizeibeamten. Beide fordern „unabhängige Behörden zur Strafverfolgung  von Polizist_innen, ohne hierarchische oder institutionelle Verbindung zwischen Beschuldigten und Ermittlern“. Die Notwendigkeit ist nicht mehr zu übersehen.

Hier geht es zum Artikel…

Quelle: taz